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Skipperhaftpflicht - ist das notwendig?

by Selim E. on Wed, 30th, May 2018

Irgendwann kommt jeder Skipper zu der Frage, ob er eine Skipperhaftpflichtversicherung abschließen soll. Auch ich kam vor einigen Jahren zu dieser Frage, weil auch unter Kollegen viel darüber diskutiert wurde. Ich hab dann auch eine Skipperhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Dennoch hab ich mich vorher grundlegend informiert. Das Wichtigste daraus in Kürze.

Wrack in Dubrovnik
Wrack in Dubrovnik

Ganz grundsätzlich ist eine Skipperhaftpflichtversicherung eine Ergänzung zu ihrer privaten Haftpflichtversicherung (oft im Rahmen einer Eigenheim- oder Haushaltsversicherung abgeschlossen) und einer Bootsversicherung (oft bestehend aus Bootshaftpflicht, Bootskasko, vom Eigner abgeschlossen). In der Regel umfasst eine Skipperhaftpflichtversicherung die folgenden Leistungen :
  • Versicherung gegenüber Schäden und damit zusammenhängender Ansprüche, die sie im Rahmen eines Segeltörns, jemand anderem antun und sofern diese nicht durch ihre private Haftpflicht und die Bootshaftpflichtversicherung des Eigner gedeckt sind.
  • Versicherung gegenüber Schäden an der gecharterten Yacht (außer der Motor) und damit zusammenhängender Ansprüche aufgrund grob fahrlässiger Schiffsführung.
Anhand von praktischen Fällen möchte ich das Thema Versicherung nun erklären. Diese Erklärung ist meine persönliche Sicht und erhebt nicht den Anspruch auf juristische Korrektheit und Vollständigkeit.

Ausgangssituation Eine natürliche Person (1) chartert im Urlaub ein Segelschiff, um mit seinen Freunden einen Törn im Mittelmeer zu machen. Er möchte wissen, gegen welche finanziellen Folgen (2) er im Falle eines Unfalls oder Unglücks versichert ist, und welche Versicherung was zahlt. Dazu wieder ein paar hypothetische und praktische Fälle, die aus meiner Erfahrung einen Skipper im Verlauf seiner Laufbahn beschäftigen:

Fall 1.1. Das Schiff kommt in einen schweren Sturm. Das Schiff schlägt nach einer Monsterwelle :-) voll Wasser und muss nach Entscheidung des Skippers aufgegeben werden, weil es zu sinken beginnt.

Hier gilt es als erstes zu klären, ob der Skipper nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Wenn er alle Maßnahmen gesetzt hat, die einer ordnungsgemäßen Schiffsführung entsprechen, und alle Crewmitglieder wohlauf sind, dann ist vor allem der Schiffseigner zu Schaden gekommen. Schuldigen im Namen des Gesetzes gibt es keinen, sondern die Ursache des Schadens ist eine Naturkatastrophe. Der Schaden bemisst sich nach dem Restwert des Schiffs oder den Berge- und Reparaturkosten. Sollte der Eigner eine Bootskaskoversicherung abgeschlossen haben, dann hat er möglicherweise eine Versicherung gegen Naturkatastrophen inkludiert und kann hoffen, dass die Versicherung den Schaden zahlt. Wichtig ist hier, dass die Skipperhaftpflichtversicherung vorerst nicht zuständig ist, weil sie persönlich niemandem einen Schaden zugefügt haben. Meine Skipperhaftpflichtversicherung schließt Haftpflichtansprüche aufgrund höherer Gewalt, z.B. durch Naturkatastrophen, explizit aus. Zuständig ist also die Bootskaskoversicherung des Eigners, wenn er denn eine abgeschlossen hat. Ansonsten hat der Eigner Pech gehabt. Sie als Skipper und die Crew kommen mit dem Schrecken davon.

Sollte der Skipper aus purer Angst oder falscher Einschätzung der Lage und damit grob fahrlässig das Schiff aufgegeben haben, dann würde die Skipperhaftpflichtversicherung einspringen. Die Haftpflichtversicherung des Eigners würde nicht einspringen, weil hier grob fahrlässige Handlungen ausgeschlossen werden.

Fall 1.2. Das Schiff kommt in einen schweren Sturm. Das Schiff wird aufgrund eines Ruderschadens manövrierunfähig und muss zwecks Reparatur in einen Hafen abgeschleppt werden.

Ist der Ruderschaden, die Abschleppung und Reparatur das Resultat grob fahrlässiger Handlung, dann springt die Skipperhaftpflicht ein. Ist der Schaden am Ruder das Resultat von Verschleiß oder mangelnder Wartung, dann springt keine Versicherung der Welt ein. Der Eigner oder die Chartergesellschaft muss selbst den Schaden beheben und zahlen.

Fall 1.3. Das Schiff läuft auf Grund und hat ein Leck. Das Schiff schlägt voll Wasser und muss aufgegeben werden.

Hat der Skipper oder Rudergänger eine Untiefe übersehen, dann hat er grob fahrlässig gehandelt. Die Skipperhaftpflicht springt ein. Sollte die Untiefe künstlich entstanden sein, z.B. durch Bautätigkeiten im Hafen oder ein kürzlich gesunkenes Wrack, dann könnten der Skipper oder der Eigner Schadenersatz vom Verursacher der Untiefe oder beim Hafenbetreiber begehren.

Fall 1.4. Beim Anlegen im Hafen bei starkem Wind beschädigt der Skipper ein fremdes Schiff am Rumpf.

Klarer Fall von Haftpflicht. Sie haben jemand anderem Schaden hinzugefügt, also springt die Bootshaftpflicht oder ihre eigene Skipperhaftpflichtversicherung ein. Dazu ist sie ja da.

Fall 1.5. Beim Anlegen im Hafen verletzt sich ein Mitglied der Mannschaft schwer am Fuß (Zehenbruch, teure Gucci Schuhe kaputt).

Sollte das Crewmitglied gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend machen, dann springt im Allgemeinen die Skipperhaftpflichtversicherung ein -- Selbstbehalt beachten.

(1) also keine juristische Person = Firma oder Unternehmen in Form einer GmbH, AG, usw.ich sage hier bewusst
(2) finanzielle Folgen, weil gegen die tatsächlichen (sachlichen) Folgen hilft keine Versicherung.

Quellen, abgerufen am 30. Mai 2018:
Uniqa Charter- und Bootsversicherung
Yacht Pool Versicherungsbedingungen

Ich übernehme keine Haftung für die Richtigkeit. Das oben geschriebene ist meine persönliche Meinung..


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